Fischereirecht

Im öffentlichen Recht regelt das „Fischereirecht“ jene Rechtsvorschriften, welche den Umfang und die Ausübung der Seefischerei sowie der Binnenfischerei betreffen. Während die Hochsee- und Küstenfischerei bundesgesetzlich durch das „Seefischereigesetz“ geregelt wird, ist das Binnen-Fischereirecht weitestgehend Ländersache. Es beinhaltet die Bestimmungen sowohl für die Berufsfischer wie auch der Angler und enthält umfangreiche Vorschriften zum Schutz des Fischbestandes wie etwa Schonzeiten oder Mindestfangmaße, sowie Verbote hinsichtlich bestimmter Fangarten und Fanggeräte. Die Fischereiämter der Länder unterstehen den jeweiligen Landwirtschaftsministern und sind für die Einhaltung und Durchsetzung der geltenden Bestimmungen zuständig.

Im Zivilrecht ist das „Fischereirecht“ die Befugnis, sich nicht dem Jagdrecht unterliegende, nutzbare Wassertiere wie etwa Fische, Krebse usw. anzueignen oder deren Hege vorzunehmen. Zum Erhalt des Fischereischeins, welcher das „Fischereirecht“ für den Inhaber dokumentiert, wird in den meisten Bundesländern der Nachweis einer erfolgreich bestandenen Fischereiprüfung vorausgesetzt. Eine Verletzung des Fischereirechts ist als unerlaubte Handlung verfolgbar, da es ein privates absolutes Recht ist. Strafrechtlich können nur Handlungen die den Tatbestand der Fischwilderei erfüllen, verfolgt werden. Als Fischwilderei gilt beispielsweise nicht das verbotswidrige Angeln in Teichen oder geschlossenen Privatgewässern – dies kann vielmehr als Diebstahl geahndet werden.